Gefahrgut-Kennzeichnung nach GefStoffV & ISO 11612

Prüfsichere Etiketten für Chemietransporte – konform mit EU-Verordnung 2019/1020 und deutscher Gefahrstoffverordnung.
Industrie-Label auf Chemikalienbehälter

Nächster Schritt zur Konformität

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Wir analysieren Ihre aktuellen Etiketten und Sicherheitsdatenblätter auf Übereinstimmung mit GefStoffV und EU 2019/1020. Nach der Prüfung erhalten Sie einen detaillierten Maßnahmenplan.
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Häufig gestellte Fragen zur Kennzeichnung

Antworten zu GHS, ISO 11612 und den aktuellen EU-Vorschriften für die Chemielogistik.

Die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) gilt für alle Stoffe und Gemische, die als gefährlich eingestuft sind – von Lösemitteln über Säuren bis zu reaktiven Chemikalien. Die Kennzeichnungspflicht umfasst Gebinde, Zwischenlager und Umschlagflächen. Seit der Novelle 2025 sind auch temporäre Lagerstätten auf Transportfahrzeugen explizit erfasst.

Die Marktüberwachungsverordnung (EU) 2019/1020 verpflichtet Importeure und Händler, die Konformität der Kennzeichnung vor dem Inverkehrbringen zu prüfen. Für Logistikdienstleister bedeutet das: Bei der Annahme von Chemikalien müssen die Etiketten auf Vollständigkeit und Lesbarkeit kontrolliert werden. Fehlen Piktogramme oder Signalwörter, darf die Ware nicht weitergeleitet werden.

Nach ISO 11612 sind auf dem Etikett der Hersteller, die CE-Kennzeichnung, die Leistungsstufen (z. B. A1, B1, C1, E1), das Piktogramm für Hitzeschutz sowie die Pflegehinweise anzugeben. Die Angaben müssen dauerhaft und wasserfest sein. Fehlerhafte Etiketten führen zu Haftungsrisiken bei Arbeitsunfällen.

Ein GHS-konformes Etikett muss folgende Elemente enthalten: Produktidentifikator, Signalwort (Gefahr / Achtung), Gefahrenpiktogramme (schwarzes Symbol auf weißem Grund mit rotem Rahmen), Gefahrenhinweise (H-Sätze), Sicherheitshinweise (P-Sätze) sowie Lieferantenangaben. Fehlt eines dieser Elemente, ist das Etikett nicht rechtskonform.

Übergangsfristen sind in der jeweiligen Verordnung festgelegt. Für die GefStoffV-Novelle 2025 gilt eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2026. Für Änderungen der CLP-Verordnung (EU) 1272/2008 beträgt die Frist in der Regel 18 Monate nach Veröffentlichung. Wir empfehlen, die Umstellung spätestens sechs Monate vor Fristende abzuschließen.

Ja, das Nachrüsten mit Korrekturaufklebern ist zulässig, sofern der Aufkleber dauerhaft haftet, die ursprünglichen Angaben nicht verdeckt und die neuen Pflichtangaben vollständig enthält. Der Aufkleber muss mindestens so haltbar sein wie das Originaletikett. Bei Mehrfachkorrekturen empfehlen wir jedoch ein komplett neues Etikett, um Lesbarkeit und Rechtskonformität zu gewährleisten.

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